Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes [KrWG], der Nachweisverordnung [NachwV] und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung [POP-Abfall-ÜberwV] erfolgt die Überwachung gefährlicher Abfälle und bestimmter nicht gefährlicher Abfälle im elektronischen Nachweisverfahren (eANV). Nach §3 Abs. 4 der Nachweisverordnung [NachwV] ist der Abfallerzeuger gefährlicher Abfälle berechtigt, einem Dritten die Unterzeichnung eines Entsorgungsnachweises [Einzelentsorgungsnachweis] mittels Vollmacht zu übertragen.
3 Abs. 4 NachwV lautet:
„Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung
einen Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu
erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den
Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN ist sowohl der Abfallerzeuger als auch der
bevollmächtigte Vertreter anzugeben.„
Darüber hinaus kann der Abfallerzeuger, der Entsorgungsnachweise im Baustellenbetrieb [Baufirma] führt, einen Dritten zum Ausfüllen der Begleitscheine bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte muss jedoch grundsätzlich in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle [gefährliche Abfälle oder nicht gefährliche Abfälle nach den Vorgaben der POP-Abfall-Überwachungsverordnung] eingebunden sein.
Wir sind mit Zusage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 20. Mai 2010 als Bevollmächtigter im elektronischen Abfall-Nachweis-Verfahren zugelassen. Unsere behördliche Nummer lautet: IBEV000057. Unsere Rolle als Bevollmächtigter im elektronischen Abfall-Nachweis Verfahren nach den Vorgaben der NachW führen wir soweit möglich für unsere Kunden aus.
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