Unterstützung von Abfallerzeugern

Für Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz [KrWG] sowie in mehreren untergeordneten Rechtsvorschriften besondere Aufgaben, Rechte und Pflichten vorgeschrieben. Die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen regelt u.a. das KrWG in seinem Teil 2. - Auswahl der §§: 

  • §6 Abfallhierarchie
  • §7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
  • §8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
  • §9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot
  • §10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
  • §15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
  • §22 Beauftragung Dritter

Grundsätzlich gilt, dass der Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich ist. Auch bei der Beauftragung Dritter (nach § 22 KrWG) gilt, dass die Verantwortlichkeit der Abfallerzeuger für die Erfüllung der Pflichten hiervon unberührt und so lange bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

Darüber hinaus sind die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall für den Abfallerzeuger besonders deutlich hervorgehoben. So ist in §60 Abs. 1 KrWG aufgeführt, dass der berechtigt und verpflichtet ist, den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen!

Wir unterstützen Abfallerzeuger bei ihren Aufgaben (in Schulungen und durch Beratungsleistungen):

  • Einstufung der Abfälle nach den Vorgaben des KrWG und der Abfallverzeichnisverordnung [AVV] auf Basis von Analysen
  • Planung von Probenahmen an Abfällen 
  • Durchführung von Probenahmen 
  • Erstellung von Probenahmeprotokollen
  • Kontrolle von Genehmigungen und Zertifikaten für Entsorgungsfachbetriebe
  • Klärung von Entsorgungswegen
  • Kontrolle des Weges der Abfälle bis zur endgültigen Verwertung bzw. Beseitigung
  • Kontrolle und Vorlage sämtlicher abfallrechtlicher Nachweisdokumente für die
  • Verbleibskontrolle der Abfall-Entsorgung, z.B. Begleitscheine, Übernahmescheine, Liefer- und Wiegescheine
  • Als Abfallerzeuger Einhaltung der Vorgaben des KrWG
  • Als Abfallerzeuger Einhaltung der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung [GewAbfV], sowie Einholung
  • der erforderlichen Bestätigungen der Beförderer, Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen, …
  • Pflichten und Möglichkeiten der Kontrolle von Entsorgungsbetrieben
  • Pflichten und Möglichkeiten der Kontrolle von Handwerksbetrieben, die Abfälle im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
  • Unternehmen sammeln, befördern, handeln oder makeln
  • Einhaltung der Vorgaben der Nachweisverordnung [NachwV] und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung
  • Übernahme der Aufgaben eines Bevollmächtigten im elektronischen Nachweisverfahren nach den Vorgaben der NachwV