Das Kreislaufwirtschaftsgesetz [KrWG] bieten den abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen die Möglichkeit, sich als Entsorgungsfachbetrieb nach den Vorgaben der §§ 56 u. 57 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung [EfbV] zertifizieren zu lassen.
Die Zertifizierung ist je nach Tätigkeitsbereichen der Unternehmen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Sammeln“, „Befördern“, „Handeln“, „Vermitteln“, „Lagern“, „Behandeln“, „Verwerten“ und „Beseitigen“ möglich.
Der Aufbau der für die Zertifizierung erforderlichen Betriebsstruktur und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen stellen einen wesentlichen Bestandteil in der Organisation der Unternehmen dar. Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb garantiert den Auftraggebern, dass der zertifizierte Betrieb über eine entsprechende Fach- und Sachkunde, über die erforderliche Zuverlässigkeit, die notwendige versicherungstechnische Ausstattung und Organisation verfügt.
Wir beraten und unterstützten Unternehmen, welche Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen und planen, sich als Entsorgungsfachbetrieb nach den Vorgaben des §56 i.V.m. §57 KrWG und nach der EfbV zertifizieren zu lassen.
Unsere diesbezüglichen Beratungsleistungen sind vielfältiger Natur, z.B.:
Darüber hinaus sind wir als beauftragter Sachverständiger gemäß §20 Abs. 1 Nr. 2 EfbV im Rahmen der Vorprüfung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben für zugelassene Technische Überwachungsorganisationen [TÜO] tätig (zugelassen durch das Regierungspräsidium Darmstadt).
Über die nachfolgenden Links finden Sie zu unseren Partnern und Auftraggebern [Technische Überwachungsorganisationen - TÜO]:
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